AGB

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RoTIS Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung (AGB)
Stand 01.11.2007


1. Gesetzliche Grundlagen:
1.1 Die RoTIS als Arbeitnehmer-Verleiher (folgend RoTIS genannt) stellt dem Arbeitnehmer-Entleiher (folgend Auftraggeber genannt) Mitarbeiter (folgend Leiharbeitnehmer genannt) der von ihm geforderten Qualifikation gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung. Der Vertrag zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung unterliegt den, für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung geltenden gesetz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
1.2 Gemäß §11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Auftraggeber den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten von RoTIS.
1.3 Der Vertrag zwischen RoTIS und dem Auftraggeber bedarf der Schriftform.
1.4 RoTIS ist Mitglied beim dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen -iGZ e.V., und wendet den iGZ- / DGB Tarifvertrag bei seinen Mitarbeitern an

2. Vertragsbegründung, Allgemeine Geschäftsbedingungen:
2.1 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RoTIS. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, so dass diese ausgeschlossen sind.
2.2 Der Vertrag zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wird als Rahmenvertrag zwischen RoTIS und dem Auftraggeber abgeschlossen. Mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrages geht der Auftraggeber keinerlei Verpflichtungen zur Abnahme von Leiharbeitnehmern von RoTIS ein. Der Rahmenvertrag legt lediglich die Rahmenbedingungen bei einer eventuellen Bestellung fest.

3. Weisungsbefugnis des Auftraggebers, Direktionsrecht:
3.1 Die eingesetzten Leiharbeitnehmer sind fest angestellte Mitarbeiter von RoTIS mit rechtskräftigem Arbeitsvertrag.
3.2 Durch die Arbeitnehmerüberlassung von Leiharbeitnehmern wird kein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber begründet. Die Leiharbeitnehmer werden nur für das Vertragsverhältnis in den betrieblichen Ablauf des Auftraggebers integriert und für die Dauer des Einsatzes unterstehen sie lediglich der fachlichen Anleitung und Kontrolle, der sicherheitstechnischen Anleitung und der Kontrolle der Arbeitszeiten sowie der betrieblichen Vorsorgepflicht des Auftraggebers.
3.3 Änderungen der vereinbarten Einsatzdauer, Arbeitszeit, Art der Tätigkeit, des Einsatzortes etc. dürfen nur mit Einverständnis von RoTIS vorgenommen werden und bedürfen der Schriftform.
3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den festgelegten Tätigkeitsbereich fallen(arbeitsplatzbezogenes Direktionsrecht). Das betriebliche Direktionsrecht der eingesetzten Leiharbeitnehmer bleibt allein und ausschließlich bei RoTIS.
3.5 RoTIS tritt dem Auftraggeber insoweit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den Leiharbeitnehmer mit dessen Einverständnis ab.

4. Arbeitsschutz:
4.1 Der Leiharbeitnehmer wird beim Auftraggeber organisatorisch eingegliedert. Der Leiharbeitnehmer darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Schutzeinrichtungenwerden vom Auftraggeber gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatzerforderlich ist.
4.2 Die Leiharbeitnehmer erhalten von RoTIS eine Unterweisung in die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften (UVV).

4.3 Neben den allgemeinen UVV unterliegen die Leiharbeitnehmer den speziellen UVV und ggf. weiteren öffentlich rechtlichen Vorschriften des Betriebes beim Auftraggeber. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet sich insbesondere den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über die Gefahren am Einsatzort (Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich) für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie umfassend über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten und spezielle Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.4 Die Einhaltung der UVV durch den Leiharbeitnehmer liegt allein beim Auftraggeber. Er hat weiterhin die Verpflichtung, jegliche Gefährdung der Leiharbeitnehmer abzuwenden.
4.5 Der Auftraggeber hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
4.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung aller arbeitsmedizinischen Vorschriften und Untersuchungen. Er ist weiterhin verpflichtet arbeitsmedizinische Daten unaufgefordert an RoTIS weiterzugeben.
4.7 Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Einsatzort und die Einsätze werden durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit von RoTIS bzw. deren Vertreter regelmäßig durchgeführt. Der Auftraggeber gestattet RoTIS ausdrücklich die vorgenannten Kontrollen jederzeit vor Ort durchzuführen.
4.8 Die Leiharbeitnehmer von RoTIS dürfen sicherheitswidrige Anordnungen des Auftraggebers nicht befolgen.
4.9 Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Auftraggeber sichergestellt.
4.10 Der Auftraggeber verpflichtet sich, RoTIS einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Einmeldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen (§ 193 Abs. I SGB VII).

5. Pflichten von RoTIS:
5.1 RoTIS gewährleistet, dass die Leiharbeitnehmer in den Arbeitsablauf des Auftraggeberbetriebes integriert werden können. Dies gilt insbesondere für die notwendige Ableistung von Überstunden, Nacht- und Wechselschichten.
5.2 RoTIS ist berechtigt, von Aufträgen ganz oder teilweise zurückzutreten, oder seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und sie ggf. durch anderes fachlich gleichwertiges Personal zu ersetzen.
5.3 Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden des ersten Überlassungstages des Leiharbeitnehmers fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit offensichtlich ungeeignet ist und besteht er daher auf den Austausch dieses Leiharbeitnehmers, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreise für diesen Tag nicht berechnet. RoTIS ist über die Zurückweisung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. RoTIS wird im Rahmen seiner Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm RoTIS nicht spätestens am 3.Tag nach der ersten Überlassung eine für die Tätigkeit geeignete Ersatzkraft überlässt.
5.4 RoTIS verpflichtet sich, bei der Überlassung eines nichtdeutschen Leiharbeitnehmers, der der Arbeitserlaubnis bedarf, die jeweils gültige Arbeitserlaubnis vorzulegen.
5.5 Im Falle eines legalen Streiks im Betrieb des Auftraggebers ist RoTIS von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Bei einem Arbeitskampf im Betrieb des Auftraggebers ist der Leiharbeitnehmer nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet. RoTIS hat den Leiharbeitnehmer darauf hinzuweisen.
5.6 Wird der Auftraggeber gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV von der zuständigen Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die RoTIS geschuldete Vergütung in der Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis RoTIS nachweist, dass er die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt hat.
5.7 RoTIS verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers und wird diese Verpflichtung den überlassenen Leiharbeitnehmern sowie auch den Mitarbeitern in der internen Organisation im gleichen Maße auferlegen.

6. Pflichten des Auftraggebers:
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten einzuhalten. Der Auftraggeber hat in einer Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag zu erklären, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
6.2 Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird RoTIS während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer eingeräumt.
6.3 Der Auftraggeber setzt Leiharbeitnehmer nicht zur Beförderung von Geld, Wertgegenständen oder zum Geldinkasso ein.
6.4 Leiharbeitnehmer von RoTIS sind nicht berechtigt, Zahlungen für erbrachte Leistungen entgegen zunehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich keine direkte Zahlungen, wie z.B. Lohnzahlungen, Vorschüsse, etc. an den Leiharbeitnehmer vorzunehmen. Eventuell getätigte Zahlungen können nicht mit Forderungen von RoTIS aufgerechnet werden.

7. Pflichten der Vertragsparteien:
RoTIS und der Auftraggeber werden ihren Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewissenhaft nachkommen.

8. Abrechnung, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen:
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, wöchentlich, spätestens jedoch nach Auftragende, die geleisteten Arbeitsstunden ggf. mit Warte- und Bereitschaftszeiten, ohne Pausenmittels Unterschrift zu bestätigen. Anerkannte Arbeitsstunden können im Nachhinein nicht widerrufen werden.
8.2 Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze und ggf. die Basisstundenverrechnungssätze sind auf Basis der jeweiligen Kostensituation in Einbezug des Tarifwerkes zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen - iGZ e.V. und den Mitgliedsgewerkschaften des DBG kalkuliert. Bei einer Änderung dieser Situation behält sich RoTIS die Anpassung der Verrechnungssätze vor.
8.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wir auf die vereinbarten Preise gesondert berechnet.
8.4 Berechtigte Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie RoTIS innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungserhalt schriftlich angezeigt werden.
8.5 Einzelne Unstimmigkeiten in der Rechnung berechtigen den Auftragnehmer nicht, den kompletten Rechnungsbetrag bis zur Klärung zurück zu halten. Die Fälligkeit desunstrittigen Betrages bleibt hiervon unberührt.
8.6 Zahlungsverzug berechtigt RoTIS zur sofortigen Vertragsauflösung, in jedem Fallwerden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet.
8.7 Eine Aufrechnung von Forderungen mit Rechnungsbeträgen wir ausgeschlossen

9. Haftung:
9.1 RoTIS haftet nur für fehlerfreie Auswahl des Leiharbeitnehmers für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Schäden haftet der RoTIS nicht.
9.2 RoTIS haftet insbesondere nicht für von dem entsandten Leiharbeitnehmer verursachte Schäden oder Schlechtleistungen. Der Leiharbeitnehmer ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von RoTIS.
9.3 Eine Freistellung von RoTIS durch den Auftraggeber im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der vom Leiharbeitnehmer durchgeführten Arbeiten erfolgen sollten, gilt als ausdrücklich vereinbart.
9.4 Der überlassene Leiharbeitnehmer ist zum Inkasso nicht berechtigt. RoTIS haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften betraut wird.

10. Personalvermittlung:
10.1 Für die erfolgreiche Vermittlung von Personal an den Auftraggeber berechnet RoTIS eine einmalige Vermittlungsgebühr. Für die Berechnung der Vermittlungsgebühr ist die tatsächlich geforderte Qualifikation für die im Betrieb des Auftraggebers ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Die Vermittlungsgebühr wird vom zukünftigen Jahreseinkommendes Mitarbeiters berechnet und beträgt

6% bei Tätigkeiten für die im Regelfall keine geregelte Ausbildung (Helfer o.ä.) erforderlich ist.
12% bei Tätigkeiten für die im Regelfall ein abgeschlossener Ausbildungsberuf (Erstausbildung/Umschulung) erforderlich ist.
20% bei Tätigkeiten für die im Regelfall eine abgeschlossene Weiterbildung (Betriebswirt, Fachschulausbildung, Meister, Techniker) erforderlich ist.
25% bei Tätigkeiten für die im Regelfall ein abgeschlossener Studiengang/Hochschulberuf erforderlich ist.

Das Jahreseinkommen errechnet sich unter Einbezug aller Geld- und Sachleistungen.
10.2 Sollte ein Mitarbeiter von RoTIS während oder im direkten Anschluss eines Überlassungsverhältnisses durch den Auftraggeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, so ist dies auch ohne besonderen Auftrag des Auftraggebers als Personalvermittlung anzusehen. Der Auftraggeber akzeptiert in diesem Fall ausdrücklich die Zahlung der vorgenannten Vermittlungsgebühr. Die Vermittlungsgebühr reduziert sich um je 1/12 pro abgerechneten Überlassungsmonat. Nach dem 12. Überlassungsmonat ist die Übernahme kostenfrei.

11. Sonstige Vereinbarungen:
11.1 Die Abwerbung von Mitarbeitern oder die Vermittlung an Dritte wird unter Zahlung von Schadensersatz gegeneinander ausgeschlossen.

12. Vertragsklausel:
12.1 Außer den hiermit schriftlich festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, berührt dies den übrigen Inhalt des Vertrages nicht. Unwirksame Bestimmungen sind vielmehr durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.
12.2 Im Verhältnis zwischen Kaufleuten wird als Gerichtsstand Rosenheim vereinbart.

RoTIS
Inhaber: Jens Pforr
Spinnereiinsel 3b
D-83059 Kolbermoor

Tel.: +49 8031-304 07-0
Fax: +49 (0) 8031-304 07-20
E-Mail: info@ro-tis.de

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